Infos ums Auto
Geltendmachung der Kosten des laufenden Betriebes?
Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt
vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50
% betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer
betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
zuzurechnen.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen
für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin,
Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA)
anzusetzen.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen
Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen,
usw.) ist ab 2005 in Verordnungsform die Angemessenheitsgrenze von €
40.000,00 (von 1991 bis 2004: € 34.000,00) und die gesetzliche
Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren zu berücksichtigen: Kostet der PKW mehr
als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten
steuerlich nicht absetzbar.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet,
besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden
tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,42 (Wert bis
30.6.2008: € 0,376) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann
höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt
die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer
pro Kalenderjahr wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand
geltend zu machen sein.)
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch
Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt
(z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld
geltend gemacht werden.
Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche
Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet
wird?
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch
andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen,
erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum
der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn
und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in
betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der
Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung
der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.
Vorsteuerabzugsberechtigte KFZ („Fiskal-LKW“)
Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen so genannten Fiskal-Lkw
(Kastenwagen, Klein-Autobus, Pritschenwagen) zu erstehen.
Der Fiskal-Lkw bietet Ihnen verschiedene steuerliche
Begünstigungen:
Möglich ist ein Vorsteuerabzug.
Zweitens ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der
zwingenden acht Jahre erlaubt.
Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die
Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines
Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen –
durchgeführt werden muss.
Leasing
Wird ein Fahrzeug geleast, ist zu unterscheiden; liegt tatsächlich
Miete vor (= Operating Leasing) oder handelt es sich um eine verdeckte
Anschaffung (=Finanzierungsleasing).
Liegt Operating- Leasing vor, sind die Leasingraten in voller Höhe als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
In den Fällen des „klassischen“ Finanzierungsleasings ist davon
auszugehen, dass die Amortisation der Anschaffungskosten des Fahrzeuges
konkret in der Leasingrate einkalkuliert sind. In diesem Fall ist ein
„Aktivposten“ zu bilden, der 1996 im Einkommensteuerrecht normiert wurde.
Dieser soll verhindern, dass die Mindestnutzungsdauer und die
Angemessenheitsgrenze für PKW dadurch umgangen wird, dass ein Fahrzeug
geleast wird.
Im Ausmaß des Aktivpostens sind die Leasingraten vorerst nicht
absetzbar.
Konkret errechnet sich der steuerliche Aktivposten wie folgt:
| Anschaffungskosten des Leasinggebers (max. die Angemessenheitsgrenze) | |
| - | abzgl. Restwert |
| Zwischensumme | |
| dividiert durch Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten | |
| = | Tilgungskomponente |
| Tilgungskomponente x Anzahl der Monate | |
| - | abzgl. Abschreibung im Falle des Kaufes |
| = | Aktivposten jährlich |
Der Aktivposten ist nicht endgültig verloren. Wird der PKW am Ende der Leasingdauer dem Leasinggeber zurückgestellt, kann die Summe der in der Leasingzeit angesammelten Aktivposten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird er gekauft, ist der Aktivposten als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Privatnutzung des Betriebs-PKW durch Dienstnehmer sind steuerpflichtige Sachbezüge
Es ist als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen die nicht älter als fünf Jahre sind, ist jedoch auf den Neupreis abzustellen. Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300,00, monatlich anzusetzen.