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FAQ - Rechtsformgestaltung

  1. Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?
  2. Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?
  3. Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?
  4. Ich habe gehört, dass seit 2007 eine begünstigte Besteuerung und ein Verlustvortrag nicht nur für Anlaufverluste für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich ist.

Welche Arten der Personengesellschaft gibt es und wie muss ich den Gewinnanteil als Gesellschafter einer solchen versteuern?

Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.
Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die

  • offene Gesellschaft (OG)
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • atypische (= unechte stille) Gesellschaft.

Die atypisch stille Gesellschaft tritt im Geschäftsleben nicht nach außen in Erscheinung (im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft), der Gesellschafter ist weder am Firmenwert noch an den stillen Reserven beteiligt.

Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.

Welche Steuern fallen an, wenn ich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt bin?

GmbH unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Diese beträgt 25 %.

Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn die ESt geringer ist als die KESt. Die KESt wird in diesem Fall auf die ESt angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.

Wer kommt eigentlich in den Genuss der begünstigten Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen?

Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Sie gilt nicht für GmbH. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

Wesentliche Eckpunkte der begünstigten Besteuerung sind Folgende:

Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz. Der nicht entnommene Gewinn (Eigenkapitalanstieg) berechnet sich aus der Addition von Gewinn und betriebsnotwendigen Einlagen abzüglich Entnahmen.
Der nicht entnommene Gewinn ist mit € 100.000,00 pro natürlicher Person gedeckelt. Bei Mitunternehmerschaft wird dieser Höchstbetrag auf die einzelnen Mitunternehmer nach dem steuerlichen Gewinnanteil aufgeteilt.
Jedoch ist auf die Nachversteuerung zu achten. Die Nachversteuerung ist mit dem halben Durchschnittssteuersatz bei Eigenkapitalabbau aufgrund von Entnahmen (7 Jahresfrist) vorzunehmen.
Der Nachversteuerungsbetrag ist jener Betrag, um den die Entnahmen den steuerlichen Gewinn(anteil) des Gesellschafters übersteigen (= Eigenkapitalabfall).
Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag beschränkt, der in den vergangenen sieben Jahren begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitesten zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Der halbe Durchschnittssteuersatz bei Nachversteuerung ist jener Steuersatz, der im Jahr der Nachversteuerung anfällt, dabei ist der Nachversteuerungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.

Bei der Veranlagung 2009 kann eine Nachversteuerung wie folgt vorgenommen werden: Es werden sämtliche begünstigte Gewinn der Jahre 2004 bis 2008, die noch nicht nachversteuert worden sind, mit einem Steuersatz von 10 % im Jahr 2009 nachversteuert. In diesem Fall kann für 2009 aber keine begünstigte Versteuerung der nicht entnommenen Gewinne mehr erfolgen.

Ich habe gehört, dass seit 2007 eine begünstigte Besteuerung und ein Verlustvortrag nicht nur für Anlaufverluste für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich ist.

Ein Freibetrag für investierte Gewinne kann unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn der Gewinn einer natürlichen Person zufließt und dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Zusätzlich darf der Freibetrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisher vorhandenen begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind ferner Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden (Ersatzbeschaffungswirtschaftsgut). Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.

Begünstigungsfähige Wertpapiere werden ab 2008 nicht mehr als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter für ausscheidende Wertpapiere anerkannt.
Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil.
Die planmäßige (normale) Abschreibung kann zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden.

Neu ab 1.1.2010:
Mit Wirksamkeit ab 2010 wird der bisherige Freibetrag für investierte Gewinne von derzeit 10 % auf 13 % erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Er trägt ab 2010 die Bezeichnung „Gewinnfreibetrag“ und kann auch von bilanzierenden Einzelunternehmen in Anspruch genommen werden.

Dreijähiger Verlustvortrag
Seit 2007 ist beim E-A-R ein dreijähriger Verlustvortrag möglich. Bis 2006 war kein Verlustvortrag möglich. Nur Anlaufverluste der ersten drei Jahre ab Betriebseröffnung waren vortragsfähig. Zu den Anlaufverlusten ist eine Übergangsregelung zu beachten: Es wurde hiermit klargestellt, dass (verbliebene) Anlaufverluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Vor 2007 entstandene Anlaufverluste sind vorrangig gegenüber den ab 2007 erwirtschafteten Verlusten abzuziehen.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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