OFFENE GESELLSCHAFT

Die Offene Gesellschaft (OG) ersetzt seit dem Jahr 2007 die „Offene Handelsgesellschaft (OHG)“, die ausschließlich Handelsgeschäfte durchführen durfte und die „Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)“, die für alle anderen Geschäftszwecke vorgesehen war.

Bei der OG schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Sie haften jeweils persönlich, solidarisch, unbeschränkt und primär. Es kann sich daher jeder Gläubiger direkt bei einem Gesellschafter schadlos halten, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen.
Die Gesellschaft tritt unter ihrer Firma auf und kann als solche agieren (Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, etc.) Die Firma kann frei gewählt werden, muss aber zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und von anderen, bereits bestehenden Firmen unterscheidbar sein. Sie muss jedenfalls den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder „OG“ tragen.

Vor- und Nachteile der Offenen Gesellschaft

Zur Gründung der OG ist kein Stammkapital notwendig. Sie wird immer dann von Vorteil sein, wenn Partner ihre Arbeitsleistung zusammenlegen, um gemeinsame und bessere Effekte zu erzielen. Die Gründung ist einfach und kann in wenigen Schritten erledigt werden.

Bei der Überlegung, ob zwei Partner besser eine OG gründen sollen, oder ob einer von beiden den anderen anstellen soll, spricht mitunter der Steuersplitting-Effekt für die OG.

Ein Nachteil der OG für die Gesellschafter besteht darin, dass sie unbeschränkt haften (siehe oben). Auch ist die Bonität für Kreditaufnahmen nicht so hoch, wie bei einer Gesellschaft mit einem Stammkapital.

Gründung einer Offenen Gesellschaft

Es herrscht zwar Vertragsfreiheit, aber sinnvollerweise wird man einen schriftlichen Vertrag abschließen. Die Gesellschaft entsteht nicht bei Vertragsabschluss, sondern erst bei erfolgter Eintragung in das Firmenbuch. Für die Anmeldung braucht es notariell oder gerichtlich beglaubigte Unterschriften der Gründer.

Geschäftsführung

Jeder Gesellschafter ist alleine berechtigt, die Geschäfte zu führen. Entscheidungen müssen jedoch unterbleiben, wenn ein anderer geschäftsführender Gesellschafter von seinem Veto-Recht Gebrauch macht. Bei Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter erforderlich.

Andere Vertretungsformen können beschlossen und im Firmenbuch eingetragen werden.

Gewerbeberechtigung

Wie zur Ausübung jeder gewerberechtlichen Tätigkeit ist auch bei der Offenen Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Sie muss auf die Gesellschaft lauten. Dazu ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu benennen. Das kann entweder ein Gesellschafter sein oder auch ein Arbeitnehmer, der voll versicherungspflichtig ist, für mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit bei der Gesellschaft beschäftigt ist und dem selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt.

Gewinnverteilung

Es wird empfohlen, die Gewinn- oder Verlustverteilung sowie das Entnahmerecht im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Wenn keine solche Festsetzung à priori besteht, regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinnverteilung so, dass jedem mitarbeitenden Gesellschafter ein „den Umständen entsprechender angemessener Betrag“ zuzuweisen ist. Damit soll die Arbeitsleistung der Gesellschafter honoriert werden. Darüber hinaus gehende Gewinnanteile erhalten die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 10.7.2020.

Wer berät mich ausführlich zu den Vor- und Nachteilen der OG?

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