DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

Rechtsform

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder Ges.m.b.H.) ist anders als eine „Offene Gesellschaft (OG)“ oder eine „Kommanditgesellschaft (KG)“ eine eigene Rechtspersönlichkeit. Unser Rechtssystem kennt neben den „natürlichen Personen“ auch die Kategorie „juristische Person“. Die GmbH kann Rechtsgeschäfte abschließen, eigenes Vermögen besitzen, Verträge abschließen und auch klagen bzw. geklagt werden. Das Besondere an dieser Gesellschaftsform besteht darin, dass die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage und nicht mit ihrem Privatvermögen (also beschränkt) haften.

Dazu ist allerdings zu bemerken, dass Banken bei Aufnahme von Krediten durch eine GmbH in der Regel eine persönliche Haftung der Gesellschafter einfordern, sodass die „beschränkte Haftung“ zumindest zum Teil wegfallen kann.

Gründung

Hier unterscheidet man den Errichtungs- und den Entstehungszeitpunkt, denn erst mit der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch ist die Gründung vollzogen. Davor müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag abschließen, der notariell zu beurkunden ist. Darin werden zumindest folgende Punkte geregelt:

Firma (Name) und Sitz der Gesellschaft

Gegenstand des Unternehmens

Höhe des Stammkapitals

Beitrag der einzelnen Gesellschafter zum Stammkapital

Üblicherweise werden auch Regelungen über Geschäftsführung und Vertretung, Regelungen zur Generalversammlung und zur Form der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, zur Gewinnverwendung und Ähnlichem festgehalten.

Stammkapital

Das Stammkapital muss mindestens 35.000 € betragen. Allerdings kann bei Neugründung das sogenannte Gründungsprivileg in Anspruch genommen werden. In diesem Fall beträgt das Kapital nur 10.000 €, muss dann jedoch innerhalb der ersten zehn Jahre des Bestehens der GmbH auf 35.000 € aufgestockt werden.

Bei einem Stammkapital von 35.000 € ist die Hälfte bei der Gründung aufzubringen, wobei zumindest ein Viertel bar einbezahlt werden muss, der Rest kann durch Sacheinlagen geschehen.

Im Fall des Gründungsprivilegs sind Sacheinlagen nicht zulässig. Zumindest die Hälfte des Stammkapitals (also mindestens 5.000 €) ist bar einzuzahlen.

Organe der Gesellschaft

Jede GmbH braucht zumindest einen Geschäftsführer. Er wird durch Beschluss der Gesellschafter bestellt. Das kann in der Gründungsphase bereits durch Eintragung in den Gesellschaftsvertrag geschehen.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, üben sie die Führung der Geschäfte gemeinsam aus, sofern es im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt wird.

Die Geschäftsführer haben als Leitlinie einerseits gesetzliche Vorschriften zur Führung von Unternehmen und andererseits Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. aus Weisungen durch die Gesellschafter.

Wie bei allen geschäftlichen Transaktionen haben die Geschäftsführer mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vorzugehen. Tun sie das nicht und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so haften sie für diesen persönlich.

Generalversammlung

Sie ist die Vollversammlung der Gesellschafter, in der wesentliche Entscheidungen gefasst werden. In der Regel genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag für bestimmte Entscheidungen andere Mehrheiten vorsieht. So gilt für Änderungen des Gesellschaftsvertrags das Erfordernis einer ¾-Mehrheit. Für die Generalversammlung typische Beschlüsse sind u.a.:

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Entscheidung über Großinvestitionen

Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Aufsichtsrat

Ein solcher muss gebildet werden, wenn das Stammkapital 70.000 € übersteigt UND mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.

Er besteht aus mindestens drei Gesellschaftern und zwei Arbeitnehmervertretern. Die Kapitalvertreter werden durch Gesellschafterbeschluss gewählt.

Der Aufsichtsrat dient der Kontrolle der GmbH. Er überwacht die Geschäftsführung, prüft den Jahresabschluss und sollte bei wesentlichen Entscheidungen vorweg von den Geschäftsführern informiert werden.

In der Praxis haben kleinere GmbHs in der Regel keinen Aufsichtsrat.

Besteuerung

Während bei Personengesellschaften die Steuerbelastung direkt bei den Gesellschaftern liegt, ist sie bei der GmbH zweigeteilt. Der Gewinn der Gesellschaft selbst wird mit 25 Prozent Körperschaftssteuer besteuert, die Gesellschafter zahlen für den ihnen zustehenden Gewinn weitere 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer, sofern dieser an sie zur Ausschüttung gelangt. Das ergibt eine Gesamtbesteuerung von 45,6 Prozent.

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 7. August 2020

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