VORSTEUER-ERSTATTUNG IN EU-MITGLIEDSLAND

Für österreichische Unternehmen gibt es eine Reihe von Erleichterungen, wenn sie um Erstattung von Vorsteuer in einem anderen EU-Mitgliedsland ansuchen wollen. Die Regelungen gelten auch für die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen.

Erstens kann der Antrag für das Jahr 2019 noch bis 30. September gestellt werden. Dieser Termin ist allerdings eine „Fallfrist“, d.h. der Antrag muss vollständig und pünktlich im Erstattungsland eingetroffen sein.

Zweitens kann ein österreichisches Unternehmen seit diesem Jahr den Antrag in elektronischer Form über Finanz Online einbringen und muss nicht mehr in jenem Mitgliedsland, in dem die Vorsteuer angefallen ist, ansuchen.

Drittens ist, anders als vor dem heurigen Jahr, die Vorlage der Unternehmensbescheinigung U70 nicht mehr notwendig.

Viertens können die Anträge in deutscher Sprache gestellt werden. Dank einer Vereinheitlichung der Antragsformulare ist eine schnelle Abwicklung möglich.

Fünftens: Es müssen keine Papierrechnungen (Einzeldokumente) eingereicht werden. Bei Rechnungen über 1.000 Euro oder Kraftstoffrechnungen über 250 Euro kann jedoch die Vorlage einer Kopie verlangt werden. Nur in Deutschland ist die Übermittlung der Rechnungen bei o.a. Wertgrenzen zwingend. Einige Länder sehen einen Mindestbetrag an vergütbaren Vorsteuern vor (beispielsweise Deutschland 400 Euro, Schweiz 500 Franken).

Der Vorgang:

Der Antragssteller erhält je Antrag zwei elektronische Bestätigungen des Einlangens seines Antrages. Es wird das Einlangen des Antrages über Finanz Online bestätigt, außerdem wird das Einlangen des Antrages im Erstattungsmitgliedsstaat bestätigt.

Eine Überprüfung der Nachrichten (Databox) nach Einbringen der Anträge ist daher zu empfehlen, da es vorkommen kann, dass zwar das Einlangen im österreichischen System bestätigt wird, die Übermittlung in den Erstattungsmitgliedstaat jedoch nicht erfolgt. Eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Einlangens im Erstattungsmitgliedstaat ist nicht vorgesehen.

Die einheitlichen Fristen zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Erstattung betragen vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate. Sollte der Erstattungsstaat die Fristen nicht eingehalten haben, so stehen dem Antragssteller Zinsen zu, wenn er seinerseits die für ihn vorgesehenen Fristen eingehalten hat.

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand  vom 1. September 2020

Für alle Details stehen wir zur Verfügung:

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