KURZARBEIT-NEU
Ab 1. Oktober gilt eine neue Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit
Was hat sich verändert?
Der Zeitraum wurde verlängert und reicht nun von 1.10.2020 bis 31.3.2021.
Der Zugang erfordert neben der bisher geltenden Sozialpartnervereinbarung und dem Antrag beim AMS eine wirtschaftliche Begründung. Es muss erklärt werden, ob andere Förderungen bewilligt wurden bzw. wie die Umsatzentwicklung vor der Kurzarbeit war und welche Prognose der Antragsteller für den beantragten Zeitraum stellen kann.
Achtung: Wenn für mehr als fünf ArbeitnehmerInnen Kurzarbeit beantragt wird, muss ein Buchhalter/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen.
In einem solchen Fall können wir Sie gerne unterstützen, ganz nach unserem Motto:
EWT – Einsatz. Wissen.Teamgeist
Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen bei der neuen Regelung wurde ebenfalls verändert. Sie muss nunmehr zwischen 30 und 80 Prozent der Arbeitszeit vor Kurzarbeit betragen. Es können allerdings begründete Ausnahmen angesucht werden.
Auch eine Reihe von weiteren Details wurde mit der neuen Sozialpartnervereinbarung geändert, wie beispielsweise Regelungen für Weiterbildungen, Kurzarbeit für Lehrlinge oder die Vorgangsweise bei KV-Erhöhungen und Biennalsprüngen während der Kurzarbeitsperiode.
Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 1. Oktober 2020
Für alle diese und weitere Details wenden Sie sich bitte an uns:
Wer hilft mir durch den Dschungel der Regeln und Ausnahmen?
Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT