GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER

Beim Erwerb von Wirtschaftsgütern mit einem geringen Anschaffungspreis ist eine Abschreibung im Jahr des Erwerbs (für Einnahmen-Ausgaben-Rechner) bzw. im Jahr der Inbetriebnahme (für bilanzierende Unternehmen) möglich. Bis inklusive 2019 galt als Wertgrenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter ein Nettobetrag von € 400,00. Für das Jahr 2020 wurde der Betrag auf € 800,00 hinaufgesetzt.

Beispiel „Anschaffung eines Laptops“

Für bilanzierende Unternehmen: Im Jahr 2020 wurde ein neuer Laptop zum Preis von € 800 netto (€ 960,00 inklusive Mehrwertsteuer) angeschafft und in Betrieb genommen. Der gesamte Betrag kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und vermindert damit den steuerpflichtigen Gewinn. Der Unternehmer hat jedoch die Wahl, ob er von der Sofortabschreibung Gebrauch macht oder den Betrag auf die Nutzungsdauer verteilt abschreibt. Das kann dann sinnvoll sein, wenn der Gewinn 2020 niedrig und daher die entlastende Wirkung der Sofortabschreibung gering ist.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt grundsätzlich dieselbe Regelung, allerdings zählt als Stichtag nicht die Inbetriebnahme, sondern der Tag, an dem das Wirtschaftsgut (in unserem Beispiel der Laptop) bezahlt wurde.

Für Kleinunternehmer, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind und daher auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen können, gilt als Wertgrenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter der Bruttoanschaffungswert. In unserem Beispiel wären das dann 800,00 Euro brutto als Anschaffungswert für den Laptop.

Wir von EWT beraten Sie gerne, welche Abschreibungsform für Sie am sinnvollsten ist.

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 12. November 2020

Wer hilft mir durch den Dschungel der Regeln und Ausnahmen?

Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT

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