FIXKOSTENZUSCHUSS 800.000

Wegen des Lockdowns sind bei vielen Unternehmen die Umsätze zurückgegangen, wenn nicht sogar völlig eingebrochen. Mit dem „Fixkostenzuschuss 800.000“ sollen die trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situationen weiterlaufenden Fixkosten zumindest teilweise ausgeglichen werden. Der Ersatz für diesen Zuschuss ist mit 800.000 Euro gedeckelt, was auch den Namen der Maßnahme erklärt.

Der Betrachtungszeitraum für den Zuschuss wird für Umsatzeinbußen in der Zeit zwischen 16. September 2020 bis 10. Juni 2021 im Vergleich zu den jeweiligen Monaten des Jahres 2019 definiert.

Unternehmerinnen und Unternehmer können wählen, ob sie die Umsätze für den gesamten Zeitraum einreichen oder einen kürzeren Betrachtungszeitraum wählen. Es können ein bis maximal zwei Blöcke gewählt werden, die auch durch einen oder mehrere Zeiträume getrennt sein können. 

Dazu sind zehn solcher Zeiträume festgelegt worden, die in einen Monat ausmachen (von 16.9. bis 30.9., Oktober, November, Dezember usw.). Siehe dazu Punkt 4.2.2. der Richtlinie auf der Website des „Rechtsinformationssystems des Bundes“*.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich nach dem Umsatzrückgang im angesuchten Zeitraum, wobei erst ab einem Entfall von 30 Prozent oder mehr des Umsatzes angesucht werden kann. Im gleichen Prozentsatz werden dann die Fixkosten für denselben Zeitraum erstattet.

Zu den Fixkosten zählen unter anderem: Miet- und Pachtkosten für Geschäftsräume, AfA für Wirtschaftsgüter, die vor dem 16.9.2020 angeschafft wurden, Leasingraten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Kosten für Telefon, Energie und Heizung, notwendige Personalkosten, Unternehmerlohn und anderes mehr. Siehe dazu Punkt 4.1 der Richtlinie auf der Website des „Rechtsinformationssystems des Bundes“.

Ein Antrag ist nur für Unternehmen zulässig, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und hierzulande eine operative Tätigkeit ausführen, die zu bestimmten Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes führen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Teilen. Die erste Tranche umfasst 80 Prozent des voraussichtlichen Zuschusses und muss spätestens bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Der zweite Teil kann frühestens ab 1. Juli bis spätestens 31. Dezember 2021 eingereicht werden.

In den meisten Fällen ist eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Bilanzbuchhalters für die Einreichung notwendig. Gerne unterstützen wir Sie im Vorfeld bei der Beurteilung der Förderwürdigkeit und dann bei der Einreichung für den Fixkostenzuschuss 800.000.

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