DIE UMSATZSTEUERBEFREIUNG VON KLEINUNTERNEHMEN

Die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen

In Österreich ansässige Unternehmen mit einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 35.000 Euro netto sind von der Umsatzsteuer befreit. Das hat für das Unternehmen zwei Effekte: Einerseits braucht es keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, andererseits kann es aber auch von seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen.

Ein Unternehmen, das unter diese „Kleinunternehmerregelung“ fällt, hat zwei Optionen:

  • Es kann die Regelung wirken lassen und in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen bzw. keine Vorsteuerrückerstattung beanspruchen,
  • oder es kann auf das Privileg verzichten und sowohl Umsatzsteuer verrechnen als auch Vorsteuer geltend machen.

Welche Option ist günstiger?

Welche Option für Sie besser geeignet ist, können wir gerne mit Ihnen besprechen. Hier nur zwei grundlegende Überlegungen:

Wenn ein Kleinunternehmen vor allem an Endkunden fakturiert, die keine Vorsteuer geltend machen können, wird es sinnvoll sein, die Regelung anzuwenden. Damit ist der Kleinunternehmer wirtschaftlich gegen Großbetriebe im Vorteil (der Preis der Ware ist um die Mehrwertsteuer geringer). Ein Unternehmen, das zusätzlich vor allem Beratungsleistungen verkauft, also wenig betriebliche Einkäufe tätigt, wird umso eher veranlasst sein, die Kleinunternehmerregelung zu wählen, denn es würde bei ihm ohnehin kaum Vorsteuer anfallen.

Umgekehrt wird das Unternehmen dann Mehrwertsteuer verrechnen, wenn es vor allem an Kunden liefert, die sich den Steueraufschlag als Vorsteuer beim Finanzamt zurückholen können. Dann gibt es keinen Wettbewerbsnachteil für das Kleinunternehmen durch die Mehrwertsteuer-Verrechnung, jedoch den Vorteil, dass es sich die Vorsteuer für die eigenen Einkäufe zurückholen kann.

Details zum Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen finden Sie auch in dem Blogbeitrag

Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmen“ vom 7. November 2021

Weil in der Realität nicht jede Entscheidung so klar ist, schlagen wir vor, dass Sie sich mit uns beraten.

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Stand 10. Mai 2021

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