PAUSCHALIERUNG FÜR KLEINUNTERNEHMEN
Für Kleinunternehmer gibt es ab der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 2020 die Möglichkeit, den Gewinn pauschal zu ermitteln. Das bedeutet eine Vereinfachung in der Verwaltung, weil es wesentlich weniger aufzuzeichnen gibt und keine komplizierten Steuererklärungen auszufüllen sind.
Die Pauschalierung kann dann angewendet werden, wenn der Jahresumsatz nicht mehr als 35.000 Euro beträgt. Dieser Grenzwert ist im Grundsatz gleich mit jenem bei der Umsatzsteuerbefreiung. Allerdings sind bei der Pauschalierung bei der Steuerberechnung für 2020 auch Auslandsumsätze mit einzubeziehen. Ab der Veranlagung 2021 müssen Auslandsumsätze nicht mehr einbezogen werden. Umsätze aus Vermietungen und Verpachtungen zählen nicht zum pauschalen Umsatz.
Da es sich beim Grenzwert von 35.000 Euro um einen Nettobetrag handelt, ist es Umsatzsteuerpflichtigen erlaubt, ihn um die Umsatzsteuer zu erhöhen, das sind maximal 42.000 Euro (brutto).
Unternehmer, die keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer machen, können dennoch die Pauschalierung anwenden.
Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal jedoch 18.900 Euro und 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens 8.400 Euro.
Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 Prozent oder bei Dienstleistern 20 Prozent) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung.
Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz gegenübersteht, erhöhen den Umsatz nicht. Der Kostenersatz vermindert allerdings die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.
Unternehmerinnen/Unternehmer können aus den für sie anwendbaren Pauschalierungs-Regelungen, die für sie günstigste auswählen. Wenn sie von der Kleinunternehmerpauschalierung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung wechseln, dürfen sie die Kleinunternehmerpauschalierung frühestens wieder nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren anwenden.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Entscheidung, ob die Pauschalierung für Sie günstig ist
EWT – Ihre Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand: 27. Juni 2021