DIE VERPFLICHTUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG

Warum es sinnvoll ist, seine Einkommensteuererklärungen vollinhaltlich und fristgerecht abzugeben.

Hin und wieder kommt es vor, dass ein Steuerpflichtiger einfach keine Einkommen­steuererklärung abgibt. „Warum soll ich mich denn freiwillig auf die Schlachtbank legen“, mag der Vater dieses (schlechten) Gedankens sein, oder „wer nichts meldet, braucht nichts zahlen“. Als Ihre Berater können wir Ihnen jedoch sagen: „Nein das ist keine gute Idee. Nein das spart nicht Geld, sondern kann sehr viel kosten“.

Aber von allem Anfang an: Wer ist denn überhaupt verpflichtet, eine Einkommen­steuererklärung abzugeben?

Die Abgabenpflicht

Einfach ausgedrückt, kann man sagen, dass immer dann eine solche Verpflichtung entsteht, wenn man hierzulande steuerpflichtig ist und über 11.000 Euro verdient, sofern diese Ein­künfte nicht aus einem einzigen lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis stammen. Die exakte Definition siehe am Ende des Blogbeitrags (1)

Welche Fristen für die Abgabe muss ich beachten?

Grundsätzlich ist die Einkommensteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres im Papierformat abzugeben. Wer sich der elektronischen Form von „FinanzOnline“ bedient, hat bis zum 30. Juni Zeit.

Bei der Vertretung durch einen Steuerberater gelten längere Fristen. Dazu beraten wir Sie gerne.

Was passiert, wenn ich keine Erklärung abgebe?

Es drohen schwere Strafen, die für ein Unternehmen durchaus existenzgefährdend sein können. Da kann schon einmal eine Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrags, ja in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Dazu die klare, drastische Sprache der Finanzverwaltung:

„Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie im Falle der Aufdeckung eines solchen Deliktes mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen“.

Keine Erklärung abgegeben, Fristen versäumt – Was nun?

Wenn Sie großen Schaden vermeiden wollen, lassen Sie sich von EWT beraten. Wir setzen mit Ihnen eine Sachverhaltsdarstellung auf und legen die nicht oder falsch erklärten Besteu­erungs­grundlagen offen.
Was Ihnen nicht erspart bleibt, ist die Entrichtung der Abgaben innerhalb einer Monatsfrist.

Wer diese Schritte setzt, bevor es zu einer „Verfolgungshandlung“, also einer von außen erkennbaren Amtshandlung gekommen ist, kann damit rechnen, straffrei auszugehen.

Wenn Sie mehr Details erfahren wollen bzw. Beratung bei der Einbringung Ihrer Steuer­erklärungen benötigen, stehen wir in bewährter Weise gerne zur Verfügung.

Ihre Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT.

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