UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER
Die allgemeine Regelung
Die grundsätzliche Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern klingt vorerst recht einfach:
Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit, was heißt, dass sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und daher auch keine solche Steuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Gegenzug dürfen sie von ihren Ausgaben keine Vorsteuer in Abzug bringen.
Das gilt in dieser grundsätzlichen Form für Unternehmer mit Sitz im Inland, deren Jahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt. Wenn ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, sind die Umsätze zu kumulieren. Es zählt dann der zusammengerechnete Gesamtumsatz.
So einfach, wie es bis hierher klingt, ist es jedoch nicht in allen Fällen. Daher schon an dieser Stelle der Rat, sich bei uns beraten zu lassen.
EWT – es wird transparenter, (wenn wir Sie beraten dürfen).
Ausnahmen der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Es gibt eine Reihe von Umsätzen, die nicht in die Obergrenze einbezogen werden müssen und auch eine Reihe von steuerbefreiten Umsätzen, die ebenfalls nicht dazuzählen.
Berechnung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
Für die Berechnung der Grenze ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, auch wenn der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen muss.
Dazu ein Beispiel (Quelle: adaptiert von der Website der WKO):
Ein Unternehmer erzielt für Umsätze im Jahr 2021 Gesamteinnahmen von 40.400 EUR, die aus zwei Bereichen stammen:
Einnahmen als selbständiger Grafiker: 36.000 EUR
Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung 4.400 EUR
Unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung wären die Umsätze als Grafiker dem Steuersatz von 20 Prozent, die Umsätze aus der Vermietung dem Steuersatz von 10 Prozent zu unterwerfen. Der für die Kleinunternehmergrenze maßgebende Nettoumsatz errechnet sich wie folgt:
Umsätze als Grafiker: 36.000 EUR / 1,2 = 30.000 EUR
Umsätze in der Vermietung: 4.400 EUR / 1,1 = 4.000 EUR
Nettoumsatz: 34.000 EUR
Der Unternehmer darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Überschreiten der Grenze für Umsatzsteuerfreiheit
Innerhalb von fünf Jahren darf der Umsatz einmalig überschritten werden, allerdings um nicht mehr als 15 Prozent. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 2020 wurde die Ausnahme wegen der Corona-Krise ausgedehnt. Wenn innerhalb von vier Jahren vor 2020 die Ausnahmeregelung bereits einmal in Anspruch genommen wurde, gilt diese Toleranzregelung.
Was noch zu beachten ist und wozu wir Sie gerne beraten:
Es gibt auch die Option zur freiwilligen Zahlung der Umsatzsteuer, was bedeutet, dass dann auch ein Vorsteuerabzug möglich ist – Wir beraten Sie gerne darüber, unter welchen Umständen das sinnvoll ist und was es zu beachten gilt.
Kleinunternehmer im Binnenmarkt
Auch im europäischen Binnenmarkt gilt es für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer einige Besonderheiten zu berücksichtigen:
Beim Export in den EU-Raum kommt die österreichischen Kleinunternehmerregelung zur Anwendung. Bei Importen kommen ab einem Umsatz von 11.000 Euro pro Jahr andere Regeln zum Einsatz. Gerne sagen wir Ihnen dazu mehr.
Beratung durch Experten
Rufen Sie uns an oder mailen Sie uns. Wir besprechen mit Ihnen alle Details Ihrer speziellen Situation. Damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können und auf der sicheren Seite sind.
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