DAS REGISTER DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER (WiEReG)

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG)

Manche Unternehmenskonstruktionen erinnern an die bunten, gedrechselten russischen Puppen, die „Matrjoschkas“. In der großen Holzfigur ist eine etwas kleinere Puppe versteckt, in dieser eine weitere und so fort. Von außen sieht man nur eine freundliche, rundliche Person.

Nun sind in der Regel beim Öffnen der Puppen keine bösen Überraschungen zu erwarten, aber bei Unternehmen wollen die Behörden doch genauer hineinschauen.

Offiziell heißt es daher auf den Seiten der Finanzverwaltung „Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts“.

Im Register müssen die natürlichen Personen offengelegt sein, die das Eigentum an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen usw. tatsächlich halten. Denn am Ende jeder Beteiligungskette stehen schlussendlich Personen, analog zur kleinsten gedrechselten Matrojschka.

Seit nunmehr 10. November 2020 können die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, an das Register übermittelt werden. Es besteht jedenfalls für sogenannte Verpflichtete eine Meldeverpflichtung!

Gerne beraten wir Sie zur Eintragung oder übernehmen die notwendigen Schritte in Ihrem Namen.

Wer ist zur Abgabe von Daten verpflichtet?

Es gibt auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at) eine lange Liste der Verpflichteten.

Darunter fallen beispielsweise

  • offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften – außer, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
  • Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung– außer, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind,
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – hier werden die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder eingetragene Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer übernommen.
  • Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
  • Vereine gemäß § 1 VerG – hier werden die Daten aus dem Vereinsregister übernommen.
  • Und viele andere mehr.

Wer ist nicht meldepflichtig?

Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind unter anderem:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Agrargemeinschaften
  • Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
  • Einzelunternehmer

Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Sie in bewährter Qualität unterstützen können. Wir sagen Ihnen, ob Sie meldepflichtig sind und übernehmen dann gerne auch die Maßnahmen zur Eintragung.

EWT – Experten mit Wissen und Team

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