ÖKOSOZIALE STEUERREFORM

Im Jänner passierte die „Ökosoziale Steuerreform 2022“ den Finanzausschuss des Österreichischen Nationalrats. Hier einige wesentliche Änderungen für Unternehmer:innen.

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Ab 1.7.2022 vermindert sich der Steuersatz in der zweiten Tarifstufe von 35 auf 30 Prozent, ab 1.7.2023 jener In der dritten Stufe von 42 auf 40 Prozent.

Damit ergeben sich ab dem 1.7.2022 folgende Steuersätze für Einkommen- und Lohnsteuer:

Einkommen in Euro bis 11.000 0 %

über 11.000 bis 18.000 25 %

über 18.000 bis 31.000 30 %

über 31.000 bis 60.000 42% (ab 1.7.2023 dann 40%)

über 60.000 bis 90.000 48 %

über 90.000 bis 1,000.000 50 %

über 1,000.000 55 %

Da die Neufestsetzung jeweils zu Mitte des Jahres Gültigkeit erlangt, gilt die Regel, dass bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das gesamte Kalenderjahr ein Mittelsatz anzuwenden ist:

Bei der zweiten Tarifstufe kommt im Jahr 2022 ein Satz von 32,5% in Anwendung, bei der dritten Tarifstufe im Jahr 2023 41 %.

Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) direkt durch Abzug eingehoben wird, gilt für Lohnfortzahlungsräume, die nach dem 31.12.2021 enden, ein Steuersatz von 32,5 %. Wurde dieser Satz nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber die Verpflichtung für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung bis spätestens 31.5.2022 möglich zu machen.

Sinngemäß gilt das für die Änderung 2023 – bei Abzug für den Lohnzahlungszeitraum nach dem 31.12.2022 ist in diesem Jahr ein Steuersatz von 41 % anzuwenden.

Senkung der Körperschaftsteuer

Es soll eine stufenweise Herabsetzung des Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer geben

Derzeit 25 %

Jahr 2023 24 %

Jahr 2024 23 %

Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn

Zusätzlich zu den bisher schon geltenden Begünstigungen für die Beteiligung von Mitarbeiter:innen am Kapital eines Unternehmens, soll ab 1.1.2022 eine analoge Begünstigung für eine Beteiligung am Unternehmenserfolg ermöglich werden.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer:innen oder einer klar definierten Gruppe von Arbeitnehmer:innen zugute kommen.
  • Die Zahlung darf nicht aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Leistung für die „Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge“ nach § 68 Abs 5 Z 1-6 des EStG erfolgen
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht bisher bezahlten Arbeitslohn oder eine übliche Lohnerhöhung ersetzen.

Höhe der Gewinnbeteiligung

Die Begünstigung pro Arbeitnehmer gilt bis zu einer Höhe von € 3.000,00 Euro.

Das Unternehmer muss allerdings darauf achten, dass die Summe der pro Jahr gewährten Beteiligungen am Gewinn nicht das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Jahr endenden Wirtschaftsjahrs übersteigt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, wird die Grenze für die direkte Abschreibung von Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens von bisher € 800,00 auf nunmehr € 1.000,00 erhöht.

Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Weil Einzelunternehmen und Personengesellschaften im Bereich der KMU nicht von der Senkung der Körperschaftsteuer profitieren, wird der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrags erhöht. Er beträgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, 15 % statt bisher 13 % von € 30.000,00.

Damit beträgt der steuerfreie Grundfreibetrag, für den nicht investiert werden muss, maximal € 4.500,00 (statt bisher € 3.900,00).

Lassen Sie sich über alle Details der neuen Regelungen von uns beraten:

EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist 

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 15. Februar 2022

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