GEWINNBETEILIGUNG
Seit dem 1. Jänner 2022 können Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen eine Beteiligung am Unternehmenserfolg zuwenden. Diese „Gewinnbeteiligung“ ist bis zu einer Höhe von 3.000 € (als Freibetrag) frei von der Einkommensteuer (Lohnsteuer), allerdings gibt es die Verpflichtung zu Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer.
Voraussetzungen für die Gewinnbeteiligung
Das Unternehmen kann die Gewinnbeteiligung daran knüpfen, dass tatsächlich ein Unternehmenserfolg eingetreten ist. Als Maßgröße können der Gewinn, der Umsatz oder der Deckungsbeitrag herangezogen werden. Es muss sich jedenfalls um eine objektivierbare Erfolgsgröße handeln. Als Maßgröße gilt jeweils das Betriebsergebnis des Vorjahrs.
Die Gewinnbeteiligung für die Mitarbeiter:innen ist nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe den Gewinn des Vorjahrs nicht übersteigt. Als Gewinn gelten das EBIT, wobei Konzerne auch das Gesamt-EBIT (Konzern-EBIT) heranziehen können. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt der steuerliche Vorjahresgewinn.
Wer kann begünstigt werden?
Die Beteiligung muss entweder allen Arbeitnehmer:innen oder einer klar definierten Gruppe zugute kommen. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heißt es dazu: „Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen“.
Beispiele für Gruppen:
Alle Arbeitnehmer:innen
Alle Angestellten
Alle Arbeiter:innen
Alle Mitarbeiter:innen einer Abteilung
usw.
Wenn es in einem Unternehmen nur eine Person in einer bestimmten Abteilung, also beispielsweise nur eine Buchhalterin gibt, kann diese als „Gruppe der Buchhalter:innen“ eine Gewinnbeteiligung zugesprochen bekommen. Ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit zu einer objektiv definierten Gruppe.
Die Höhe der Gewinnbeteiligung
Sie kann innerhalb der Gruppe unterschiedlich gestaltet sein, allerdings gilt auch hier die Verpflichtung, objektive Größen heranzuziehen. Ein Beispiel kann sein, dass die Mitarbeiter:innen eine Gewinnbeteiligung in Höhe eines Prozentsatzes ihres Bruttobezugs erhalten.
Kann der Unternehmer Lohnzahlungen in Gewinnbeteiligung umwandeln?
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Alle bisher bezahlten Gehälter bzw. Löhne sind weiterhin zu bezahlen. Es können jedoch freiwillig gewährte, individuelle Belohnungen für besondere Leistungen in die Gewinnbeteiligung einfließen.
Was ist noch zu beachten?
Wenn Sie vor allem bei der Neueinführung einer Gewinnbeteiligung sicher sein wollen, lassen Sie sich von uns beraten.
EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand 12. April 2022