BETEILIGUNG VON MITARBEITER:INNEN AM KAPITAL
Wenn Mitarbeiter:innen am Unternehmen beteiligt werden, erhöht das meist die Motivation und wird als Akt der Wertschätzung empfunden. Eine solche Beteiligung kann nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von jährlich € 3.000 steuerfrei empfangen werden. Der Freibetrag gilt auch für die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten. Der Betrag von € 3.000 gilt für unentgeltlich bezogene Anteile oder für den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert der Beteiligung und einem begünstigen Abgabepreis.
Der Vorteil für die Arbeitnehmer:innen darf nicht Lohn- oder Gehaltsteile ersetzen, widrigenfalls die Beteiligung nicht als unentgeltlich gewertet werden kann.
Welche Mitarbeiterbeteiligungen werden als steuerlich begünstigt anerkannt?
GmbH-Anteile
Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Aktien des Unternehmens oder eines mit dem Unternehmen verbundenen Konzernunternehmens
Echte stille Beteiligungen
Die Beteiligung durch Anteile an Personengesellschaften wird für diese Form der Steuerbefreiung nicht akzeptiert.
Die Beteiligung muss unmittelbar am Unternehmen erfolgen. Anteilsübertragungen an Fonds, die Beteiligungen am Unternehmen halten, lösen hingegen keine Steuerbefreiung aus.
Wer kann in den Genuss der steuerfreien Anteilsübertragung kommen?
Analog zu den Regelungen der steuerfreien Gewinnbeteiligung gilt: Die Beteiligung muss entweder allen Arbeitnehmer:innen oder einer klar definierten Gruppe zugute kommen. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heißt es dazu: „Eine willkürliche Gruppenbildung – etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen – kann nicht zur Steuerbefreiung führen“.
Beispiele für Gruppen:
Alle Arbeitnehmer:innen
Alle Angestellten
Alle Arbeiter:innen
Alle Mitarbeiter:innen einer Abteilung
usw.
Wenn es in einem Unternehmen nur eine Person in einer bestimmten Abteilung, also beispielsweise nur eine Buchhalterin gibt, kann diese als „Gruppe der Buchhalter:innen“ eine Gewinnbeteiligung zugesprochen bekommen. Ausschlaggebend ist die Zugehörigkeit zu einer objektiv definierten Gruppe.
Das Dienstverhältnis des Mitarbeiters muss aufrecht sein. Frühere Mitarbeiter können von dieser Regelung nicht profitieren.
Behaltefrist
Weiters gilt, dass der Arbeitnehmer frei über seine Beteiligung verfügen können muss. Ein Verbot der Weitergabe oder des Verkaufs ist nicht zulässig, allerdings ist die Beteiligung bei vorzeitigem Verkauf nachzuversteuern. Es gilt eine fünfjährige Behaltefrist. Dazu muss der Arbeitnehmer seine Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei einem von Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmten Rechtsträger zu Verwahrung geben. Jährlich ist dem Arbeitgeber ein Depot-Auszug vorzulegen, der zeigt, dass kein vorzeitiger Verkauf stattgefunden hat.
Wenn Sie alle Details zur Kapitalbeteiligung von Mitarbeiter:innen erfahren wollen, kontaktieren Sie uns:
EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand 24. Mai 2022