HOMEOFFICE VON SELBSTSTÄNDIGEN
Eine der am strengsten ausgelegten Regelungen des Steuerrechts betrifft das Thema Arbeitszimmer. Bekanntlich kann keine Absetzbarkeit von Raumkosten geltend gemacht werden, wenn eine gemischte Nutzung vorliegt. Eine Couch im Arbeitszimmer beispielsweise, wie sie in einem reinen Bürobetrieb vorgeschrieben ist oder mitunter sogar betriebsfremde Bücher, führen bei einem Arbeitsraum im Wohnungsverband bereits zum Verlust der Absetzbarkeit.
Die Covid-Pandemie hat nun zu einem Umdenken beim Gesetzgeber geführt. Beginnend mit der Veranlagung für 2022, können Selbstständige, die ihrer Tätigkeit in ihrer Wohnung nachgehen, die Raumkosten, wie jene für Energie oder Gebäudeabschreibung pauschal absetzen. Die rigide Trennung – hier Wohnbereich, da Bürobetrieb –, die immer wieder zu Unverständnis bei den betroffenen Selbständigen führte, fällt nun weitgehend weg.
Neu eingeführt wurde ein großes (€ 1.200 pro Jahr) und ein kleines (€ 300 pro Jahr) Arbeitsplatzpauschale. Wer jedoch seine Aufwendungen wie bisher als Betriebsausgaben geltend macht, kann das Arbeitsplatzpauschale nicht in Anspruch nehmen.
Das große Arbeitsplatzpauschale
Wenn der Steuerpflichtige neben seiner betrieblichen Tätigkeit keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt, die mehr als € 11.000 an Gewinn erbringt, kann er das große Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Es sind damit die Raumkosten abgedeckt. Andere Kosten, wie etwa Computerausrüstung können in derselben Form wie bisher abgesetzt werden.
Das kleine Arbeitsplatzpauschale
Wenn der Steuerpflichtige neben einer betrieblichen, im Homeoffice verrichteten Tätigkeit auch noch eine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt (mehr als € 11.000 Gewinn), dann kann das kleine Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden.
Beratung bringt Sicherheit
Die neue Regelung im Einkommensteuergesetz, die das Arbeiten für Selbständige von zu Hause aus steuerlich erleichtern soll, lässt laut Steuerexperten noch einige Fragen offen.
Wenn Sie ein Arbeitsplatzpauschale in Anspruch nehmen wollen, beraten wir Sie gerne und analysieren gemeinsam mit Ihnen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand 21. Juli 2022