SACHBEZUGSREGELUNG BEI ELEKTROFAHRZEUGEN

Der Gesetzgeber will den Einsatz von E-Autos im betrieblichen Bereich unterstützen. Begründet wird das damit, dass diese Fahrzeuge deutlich effizienter sind als solche mit anderen Antrieben und daher weniger Energie verbrauchen. Der Strom kann darüber hinaus aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden, was im Idealfall zu wesentlich geringeren CO2-Emissionen führt als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Für Arbeitnehmer, die mit einem betrieblichen E-Auto fahren und dieses auch privat nutzen dürfen, entfällt die Berechnung eines Sachbezugs in folgenden Fällen:

  • Private Nutzung
  • Unentgeltliches Aufladen des Fahrzeugs beim Arbeitgeber (Bereitstellung des aufgeladenen Fahrzeugs)

Externes Aufladen des Elektrofahrzeugs

Wenn das Aufladen des Fahrzeugs jedoch außerhalb der Ladestation des Arbeitgebers erfolgt und der Arbeitnehmer für seine Auslagen einen Ersatz durch den Arbeitgeber erhält, so gilt dieser Kostenersatz als steuerpflichtiger Arbeitslohn und führt zur Verrechnung von Sachbezug.

Der Arbeitnehmer kann allerdings bei seiner Veranlagung Werbungskosten geltend machen, wenn der betriebliche Zweck, zum Beispiel durch Fahrtenbuch, nachgewiesen wird.

Ebenfalls steuerbar ist ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber für den Einbau einer Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers.

Zu allen diesen Fragen beraten wir Sie gerne.

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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 1. September 2022

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