Körperschaftsteuersatz 2023
Körperschaftsteuersatz 2023
Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer (KÖSt) wird im Rahmen der „Ökosozialen Steuerreform“ ab dem 1. Jänner 2023 von bisher 25 Prozent auf 24 Prozent des Einkommens der Körperschaften (das sind insbesondere juristische Personen des privaten Rechts, wie Aktiengesellschaft, GesmbH, Genossenschaft oder Verein) gesenkt. Im darauffolgenden Jahr werden es dann nur mehr 23 Prozent sein.
Für Körperschaften, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wird das Einkommen grundsätzlich jenem Zeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Für die Berechnung des Steuersatzes ergeben sich dennoch Sonderregeln. Beispiel: Wirtschaftsjahr einer GmbH läuft vom 1.7. 2022 bis zum 30.6.2023 – das Einkommen, das im Jahr 2022 erwirtschaftet wurde, unterliegt 25 Prozent KÖSt, der Teil des Einkommens, der im Jahr 2023 erwirtschaftet wurde, unterliegt 24 Prozent KÖSt.
Wird der Gewinn nach Abzug der Körperschaftssteuer anteilig an natürliche Personen ausgeschüttet, ist davon noch die Kapitalertragssteuer (KESt) von 27,5 Prozent einzubehalten. Damit ist dann der Gewinnanteil für die Steuerpflichtigen endbesteuert.
Die Steuerbelastung aus Anteilen einer Körperschaft wird somit für Gesellschafter von Körperschaften (natürliche Personen) um 0,725 Prozent des Bruttogewinn-Anteils niedriger, das entspricht einer Änderung im Vergleich zu 2022 von ca. 1,3%.
Für alle steuerrechtlichen Fragen sind wir gerne Ihre Partner.
Ihre EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand 31.12.2022