Der Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag für Investitionen

Die Ökosoziale Steuerreform bringt ab dem Jahr 2023 mit dem „Investitionsfreibetrag für Investitionen (IFB)“ eine weitere Form der Begünstigung von Investitionen. Der Grundgedanke dazu lautet, dass es volkswirtschaftlich sinnvoll ist, wenn Gewinne von Unternehmen nicht gänzlich ausgeschüttet werden, sondern ein Teil für nachhaltige Maßnahmen, wie Erneuerung, Instandhaltung, Ökologisierung oder finanzielle Absicherung verwendet wird.

Der „Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag“ bleibt weiterhin bestehen – siehe unseren Blogbeitrag vom Dezember 2021: https://ewt.co.at/2021/12/07/der-gewinnfreibetrag/

Der IFB kann bis zu zehn Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten von Investitionen betragen. Die Obergrenze für begünstigte Investitionen ist eine Million Euro. Für Wirtschaftsgüter, die der Ökologisierung dienen, erhöht sich der förderungswürdige Anteil auf 15 Prozent.

Attraktiv am IFB ist auch, dass er die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht schmälert. Es kann der volle Investitionsbetrag zur AfA herangezogen werden und wird durch den beanspruchten IFB nicht vermindert.

Einschränkungen für die Inanspruchnahme des IFB

  • Das abnutzbare Anlagevermögen muss nach dem 1. Jänner 2023 hergestellt oder angeschafft worden sein.
  • Die betriebliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre betragen
  • Die Anlage muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Nicht herangezogen werden dürfen:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit einer besonderen Abschreibungsdauer (z.B. PKW und Kombi, wenn sie nicht elektrisch betrieben werden)

Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter

Bestimmte Anlagen im Bereich der fossilen Energieträger

Wir von EWT beraten Sie gerne, welche von Ihnen geplanten Investitionen für den IFB in Frage kommen.

Investitionsbetrag für Investitionen versus Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (invGFB)

Für konkrete Investitionen kann nur einer der beiden Instrumente herangezogen werden. Welche der beiden Begünstigungen vorteilhaft ist, muss von Fall zu Fall analysiert werden. Für eine solche Beurteilung stehen wir mit unserer Expertise gerne zur Verfügung:

Ihre EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist

Stand 7. März 2023

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