SACHBEZUGSREGELUNG FÜR DAS AUFLADEN VON E-AUTOS

SACHBEZUGSREGELUNG FÜR DAS AUFLADEN VON E-AUTOS

Das Fahrzeug ist Eigentum des Arbeitnehmers

Die Sache ist einfach, wenn ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufladen darf. In diesem Fall liegt kein Sachbezug vor.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch für das Aufladen seines eigenen Fahrzeugs an einer Ladestation, die nicht dem Arbeitgeber gehört, von diesem einen Kostenersatz erhält, liegt ein Sachbezug vor und es fallen damit Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge an.

Das Fahrzeug ist Eigentum des Arbeitgebers

Auch in diesem Fall ist kein Sachbezug zu verrechnen, wenn das Fahrzeug bei einer Ladestation des Arbeitgebers aufgeladen wird. Das gilt auch für eine vom Arbeitgeber erlaubte private Nutzung.

Die Verwendung einer Ladekarte des Arbeitgebers löst ebenfalls keinen Sachbezug aus.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch das Auto an seiner eigenen Ladestation auflädt und dafür einen Kostenersatz erhält, ist zu prüfen, ob die getankte Strommenge an der Abnahmestelle erfasst werden kann, oder ob eine solche Zuordnung nicht möglich ist. Das gilt auch für Ladestationen von Dritten.

Wenn die Strommenge dem Tankvorgang eindeutig zugeordnet werden kann (Schriftliche Aufzeichnung), ist der sachbezugsfreie Beitrag des Arbeitgebers im Jahr 2023 mit 22,247 Cent pro kWh begrenzt. Ein darüberhinausgehender Kostenersatz unterliegt den Abgaben.

Der für die nächsten Jahre geltende erlaubte Höchstbeitrag für den Kostenersatz wird jeweils bis 30. November des Vorjahrs vom Finanzministerium veröffentlicht.

Wenn die Strommenge dem Tankvorgang nicht eindeutig zugeordnet werden kann, gilt ein Ersatz von bis zu € 30,00 pro Monat als nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Diese Regelung wurde für die Jahre 2023 bis 2025 erlassen.

SACHBEZUGSREGELUNG FÜR DIE ERRICHTUNG EINER WALLBOX

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Kostenersatz für die Installation einer Wallbox zugesteht, so löst eine Vergütung bis zu einer Höhe von € 2.000,00 keinen Sachbezug aus. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Auto zur Verfügung gestellt hat.

Auch bei Ladestationen, die vom Arbeitgeber teilweise oder zur Gänze finanziert wurden, gelten die Regelungen zum Strombezug wie oben beschrieben.

Ihre EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist

Stand 8. Mai 2023

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