Präzisierung der Regelung zum Aufladen von E-Kfz bezüglich Sachbezug

Im Blogbeitrag vom 8. Mai 2023 haben wir erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit beim Aufladen eines arbeitgebereigenen E-Kfz kein Sachbezug des Mitarbeiters entsteht. Es muss klar nachweisbar sein, dass die Lademenge eindeutig zuordenbar ist. So ist sichergestellt, dass die Lademenge tatsächlich dem arbeitgebereigenen Kfz und keinem anderen zugute kommt.

 

Hier der Auszug aus dem Blogbeitrag von Mai 23:

 

Das Fahrzeug ist Eigentum des Arbeitgebers

In diesem Fall ist kein Sachbezug zu verrechnen, wenn das Fahrzeug bei einer Ladestation des Arbeitgebers aufgeladen wird. Das gilt auch für eine vom Arbeitgeber erlaubte private Nutzung. Die Verwendung einer Ladekarte des Arbeitgebers löst ebenfalls keinen Sachbezug aus.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch das Auto an seiner eigenen Ladestation auflädt und dafür einen Kostenersatz erhält, ist zu prüfen, ob die getankte Strommenge an der Abnahmestelle erfasst werden kann, oder ob eine solche Zuordnung nicht möglich ist. Das gilt auch für Ladestationen von Dritten.

 

 

Um diese geforderte eindeutige Zuordnung sicherzustellen, können folgende Methoden zur Anwendung kommen:

 

  • Der Lade-Ort und die Lade-Menge werden durch das Kfz selbst aufgezeichnet (In-Vehicle-Aufzeichnungen). Der Vorgang lässt sich sodann durch eine App oder durch Aufzeichnungen des Herstellers nachweisen.
  • Der Arbeitnehmer registriert sich beim Aufladen mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip bzw. – Karte oder durch automatische Authentifizierung des Fahrzeugs mittels „Plug & Charge“ bei der Lade-Einrichtung. Es muss sichergestellt sein, dass der Lade-Vorgang eindeutig dem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden kann und somit die Lade-Mengen eindeutig diesem Fahrzeug zugute kommen.

 

Ihre EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist

Stand 12. Februar 2024

Teilen Sie diesen Artikel: