Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Liste begünstigter Einrichtungen

Mit 1. Jänner 2024 wurde der Kreis der Vereine, die um Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Institutionen ansuchen können, deutlich erweitert. Schon bisher waren Spenden an bestimmte Einrichtungen, die im Gesetz explizit ausgewiesen sind, abzugsfähig. Das betrifft u. a. Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Museen und freiwillige Feuerwehren. Auch Vereine, die sich in der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe engagieren oder mildtätige Aktivitäten betreiben, konnten sich um eine Eintragung in die „Liste begünstigter Einrichtungen“ bei der Finanzverwaltung bewerben. Zuständig für ganz Österreich ist das Finanzamt Wien 1/23.

Warum das für Einrichtungen und Vereine wichtig ist, lesen Sie weiter unter.

Neue Bestimmungen für gemeinnützige Vereine

Neu ist seit 1. Jänner 2024, dass nunmehr jeder gemeinnützige Verein, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, um Aufnahme in die Liste der Begünstigten ansuchen kann. Das hilft u.a. Sport- oder Kulturvereinen.

Diese Voraussetzungen sind für kleine Vereine:

Der Verein ist nicht auf Gewinn orientiert, sondern entfaltet wirtschaftliche Tätigkeiten nur so weit, als sie für den Vereinszweck zwingend sind.

Der Verein unterliegt keiner gesetzlichen oder in den Statuten festgehaltenen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer. Hier gilt als Wertgrenzen, dass der Verein jährlich nicht mehr als drei Millionen Euro an Einnahmen oder Ausgaben verzeichnet und nicht mehr als eine Million Euro Spendengelder einnimmt.

Große Vereine müssen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung durch einen Wirtschaftstreuhänder prüfen lassen.

Worin liegt der Vorteil der Aufnahme in die Liste begünstigter Einrichtungen?

Privatpersonen können Spenden an den Verein als Sonderausgaben geltend machen, sparen also Steuern. Abzugsfähig sind Spenden bis zu zehn Prozent der Einkünfte des Jahres.

Geld- und Sachspenden von Unternehmen sind bis zu zehn Prozent des Gewinns abzugsfähig.

Wie kommt der kleine Verein in die Liste begünstigter Einrichtungen?

Im ersten Schritt benötigt der Verein eine Steuernummer. Wenn diese Nummer nur für den Zweck der Spendenbegünstigung verwendet wird, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden.

Nach Erteilung der Steuernummer braucht es die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Dieser bringt den Antrag für seinen Klienten elektronisch beim Finanzamt ein.

Der Vereinsvorstand ist gut beraten, wenn er vor Antragstellung seine Statuten darauf prüft, ob die Gemeinnützigkeit klar festgelegt ist.

Die Statuten werden dem Antrag beigelegt.

Um die Spendenbegünstigung aufrecht zu halten, muss der Verein jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres die Bestätigung des Steuerberaters (bei kleinen Vereinen) oder des Wirtschaftstreuhänders (bei großen Vereinen) an das Finanzamt übermitteln.

Wie erfährt das Finanzamt von den Spenden?

Der Verein muss folgende Aufzeichnungen führen und dem Finanzamt zukommen lassen:

Vor- und Zuname des Spenders, Geburtsdatum, Gesamtbetrag der im Kalenderjahr erhaltenen Spenden

Das betrifft ausschließlich Daten von privaten Spender:innen. Diese Datenübermittlung muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahrs erfolgen.

Unsere Unterstützung für Ihr Anliegen

Das Ansuchen um die Aufnahme in die Liste spendenbegünstigter Vereine muss durch einen Steuerberater erfolgen. Gerne übernehmen wir für Sie diese Aufgabe.

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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 12. August 2024

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