EU-weite Regelung für Kleinunternehmer

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde die in Österreich geltende Jahresumsatzgrenze für den Status als Kleinunternehmer geändert und eine neue Regelung für eine EU-weite, grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung eingeführt. Diese Bestimmungen gelten ab 1. Jänner 2025.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Bisher galt die Regelung, dass Unternehmer, die in Österreich ansässig sind, bis zu einer Jahresumsatzgrenze von 35.000 Euro netto als Kleinunternehmer gelten konnten. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass diese Kleinunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Das gibt ihnen im Geschäftsverkehr mit Endkonsumenten einen Preisvorteil und erleichtert den Verwaltungsaufwand. Allerdings sind die Unternehmen nicht Vorsteuerabzugsberechtigt. Diese Umsatzgrenze wurde neu gefasst und beträgt ab 1.1.2025 nunmehr 55.000 Euro brutto.

EU-weite Kleinunternehmerregelung

Auf Initiative der Europäischen Union wurde eine Regelung für eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung geschaffen. Wer in Österreich ansässig, aber auch in anderen Ländern der EU tätig ist, kann bei einem unionsweiten Jahresumsatz bis zu 100.000 Euro den Vorteil als Kleinunternehmer auch in den anderen Mitgliedsländern in Anspruch nehmen. Die ab nächstem Jahr geltende Obergrenze von 55.000 Euro für den Umsatz in Österreich bleibt aufrecht, bzw. gelten in den anderen EU-Ländern die jeweiligen nationalen Schwellenwerte.

Ausländische Unternehmen, die sich in ihrem Ansässigkeitsstaat als Kleinunternehmer registrieren lassen, können im Gegenzug die Vorteile der neuen Regelung auch in Österreich in Anspruch nehmen, wenn ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro und ihr Umsatz in Österreich 55.000 Euro nicht übersteigt. Es gilt jeweils der Umsatz des Vorjahrs. Bei Überschreiten des EU-weiten Umsatzes um maximal10 Prozent, dürfen Rechnungen dennoch bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung um mehr als 10 Prozent sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.

Zusammenfassung:

  • Es sind zwei Schwellenwerte zu beachten: der jeweilige nationale Wert (in Österreich ab 1.1.2025 55.000 Euro, und der insgesamte Jahresumsatz in der EU von maximal 100.000 Euro.
  • Es gilt der Schwellenwert des jeweiligen Vorjahrs. Eine einmalige Überschreitung um 10 Prozent bleibt unbeachtlich.
  • Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer die zuständigen Stellen in seinem Ansässigkeitsland informieren. Er erhält dann eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“.
  • In den anderen EU-Ländern, in denen der Kleinunternehmer tätig ist, muss er keine diesbezügliche Meldung machen.

 

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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 1. Juli 2024 und wurden am 7. November 2024 überarbeitet.

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