EU-weite Regelung für Kleinunternehmer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde die in Österreich geltende Jahresumsatzgrenze für den Status als Kleinunternehmer geändert und eine neue Regelung für eine EU-weite, grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung eingeführt. Diese Bestimmungen gelten ab 1. Jänner 2025. Eine weitere Erhöhung der nationalen Umsatzgröße soll dem Vernehmen nach in Vorbereitung sein.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Bisher galt die Regelung, dass Unternehmer, die in Österreich ansässig sind, bis zu einer Jahresumsatzgrenze von 35.000 Euro netto als Kleinunternehmer gelten konnten. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass diese Kleinunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Das gibt ihnen im Geschäftsverkehr mit Endkonsumenten einen Preisvorteil und erleichtert den Verwaltungsaufwand. Allerdings sind die Unternehmen nicht Vorsteuerabzugsberechtigt. Diese Umsatzgrenze wurde neu gefasst und beträgt ab 1.1.2025 nunmehr 42.000 Euro brutto.
Erhöhung der Umsatzgrenze in Vorbereitung
Dem Vernehmen nach soll mit einem Nationalrats-Beschluss im September die Grenze weiter auf 55.000 Euro angehoben werden. Sie würde dann den Schwellenwert von 42.000 Euro ersetzen.
EU-weite Kleinunternehmerregelung
Auf Initiative der Europäischen Union wurde eine Regelung für eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung geschaffen. Wer in Österreich ansässig, aber auch in anderen Ländern der EU tätig ist, kann bei einem unionsweiten Jahresumsatz bis zu 100.000 Euro den Vorteil als Kleinunternehmer auch in den anderen Mitgliedsländern in Anspruch nehmen. Die ab nächstem Jahr geltende Obergrenze von 42.000 Euro (bzw. möglicherweise 55.000 Euro nach Beschlussfassung im September) für den Umsatz in Österreich bleibt aufrecht, bzw. gelten in den anderen EU-Ländern die jeweiligen nationalen Schwellenwerte.
Ausländische Unternehmen, die sich in ihrem Ansässigkeitsstaat als Kleinunternehmer registrieren lassen, können im Gegenzug die Vorteile der neuen Regelung auch in Österreich in Anspruch nehmen, wenn ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro und ihr Umsatz in Österreich 42.000 Euro (bzw. 55.000) nicht übersteigt. Es gilt jeweils der Umsatz des Vorjahrs. Bei Überschreiten des EU-weiten Umsatzes um nicht mehr als zehn Prozent kann die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres weiter in Anspruch genommen werden.
Zusammenfassung:
- Es sind zwei Schwellenwerte zu beachten: der jeweilige nationale Wert (in Österreich ab 1.1.2025 42.000 Euro, möglicherweise 55.000 Euro nach Beschlussfassung im September) und der insgesamte Jahresumsatz in der EU von maximal 100.000 Euro.
- Es gilt der Schwellenwert des jeweiligen Vorjahrs. Eine einmalige Überschreitung um 10 Prozent bleibt unbeachtlich.
- Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer die zuständigen Stellen in seinem Ansässigkeitsland informieren. Er erhält dann eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“.
- In den anderen EU-Ländern, in denen der Kleinunternehmer tätig ist, muss er keine diesbezügliche Meldung machen.
Wir stehen in allen Fragen der Kleinunternehmerregelung für Sie als Berater gerne zur Verfügung.
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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 1. Juli 2024