AUSSERORDENTLICHE UMSATZSTEUERSENKUNG

Stand 02. Juli 2020

Zur weiteren Unterstützung von bestimmten schwer betroffenen Branchen wurde im Parlament eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 Prozent beschlossen. Begünstigt sind – rückwirkend ab 01. Juli 2020 und begrenzt bis 31. Dezember 2020 – folgende Branchen bzw. Tätigkeiten:

Um die Unternehmen in diesen Bereichen zu entlasten, ist angedacht, die Bruttopreise in gleicher Höhe zu belassen, und durch den reduzierten Umsatzsteuersatz ein höheres Nettoergebnis zu erzielen. So bleiben den Unternehmen netto ca. 14 Prozent mehr, wenn bisher 20 Prozent Umsatzsteuer zu verrechnen waren bzw. 5 Prozent mehr, gerechnet von zuvor 10 Prozent Umsatzsteuersatz.

Müssen Registrierkassen umgestellt werden?

Die mit den Änderungen des Umsatzsteuersatzes einhergehende, notwendige Änderung der Registrierkassen kann laut einer Information des BMF unterbleiben. Unsere Empfehlung: dennoch umstellen, wenn es technisch und organisatorisch gut einzurichten ist, und Sie nicht jeden einzelnen Beleg händisch ergänzen wollen.

Grundsätzlich sieht das BMF zwei Möglichkeiten für die Änderung vor:

Änderungen in der Registrierkasse: entweder es wird der Umsatzsteuersatz korrekt hinterlegt (5%) – oder, wenn das nicht möglich ist, eine zusätzliche Information am Beleg angedruckt, dass die hinterlegten Steuersätze (10 %/20 %) nicht gültig sind, sondern ein 5%iger Steuersatz zur Anwendung gelangt.

Händische Anmerkungen am Beleg: entweder werden die falsch angedruckten Steuersätze durch händisches Durchstreichen und Hinzufügen der 5 % korrigiert, oder es kann vereinfachend auch ein Stempel verwendet werden.Detaillierte Informationen sowie Formulierungsvorschläge für die Änderungen in der Registrierkasse finden Sie auf der Seite des BMF.

Wer hilft mir durch den Dschungel der Regeln und Ausnahmen?

Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT

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