WIRTEPAKET

Steuerliche Erleichterungen durch das „Wirtepaket“

Stand: 2.07.2020

Das sogenannte Wirtepaket wurde durch eine weitere Verordnung teilweise überholt. Siehe dazu unser Blogbeitrag „Außerordentliche Umsatzsteuersenkung“

Änderungen, die jedoch weiterhin aufrecht bleiben, sind:

Schaumweinsteuer

Für Schaumweine entfällt ab 1. Juli 2020 die Schaumweinsteuer.

Beträge für steuerfreie Essensgutscheine erhöht

Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgutscheine auf zwei Arten zugutekommen lassen.

Gutscheine, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen, durften bisher mit € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei gewährt werden:

  • Es darf nur ein Gutschein pro Tag eingelöst werden
  • Die Einlösung erfolgt am Arbeitsplatz (Beispiel: Kantine) oder in einer Gaststätte, die ein dem Kantinenessen gleichendes Vollmenü anbietet
  • Der Gutschein kann nicht in Geld abgelöst werden

Der Betrag für diese Art von Gutscheinen wurde jetzt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2020 auf 8,00 pro Arbeitstag erhöht.

Die zweite Art der Essensgutscheine betrifft solche, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können und nicht sofort konsumiert werden müssen, also auch nach Hause mitgenommen werden können. Sie waren bisher mit € 1,10 pro Arbeitstag limitiert, wenn die Steuerfreiheit gegeben sein sollte. Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. Juni 2020 gilt jetzt ein Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag.

Bewirtung von Geschäftsfreunden wird neu festgesetzt

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50prozentige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, dürfen im zweiten Halbjahr mit 75 Prozent (statt 50 Prozent) steuerlich abgesetzt werden.

Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 2. Juli 2020

Wer hilft mir durch den Dschungel der Regeln und Ausnahmen?

Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT

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