JAHRESSECHSTEL UM 15 PROZENT ERHÖHT
Vorteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Jahressechstel um 15 Prozent erhöht
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit waren, eine Verbesserung gebracht. Wenn das 13. und 14. Gehalt in voller Höhe ausbezahlt werden, übersteigen diese Bezüge ein Sechstel des durch die Kurzarbeit niedrigeren Jahresbezugs. Dadurch würde der Steuervorteil des Jahressechstels teilweise wegfallen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung gilt jetzt, dass das Jahressechstel pauschal um 15 Prozent erhöht wird.
Ein Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 von Jänner bis April brutto 3.000 Euro verdient. Mit Kurzarbeit von Mai bis Dezember fiel das Gehalt auf 2.400 Euro (80 Prozent). Die Jahressumme betrug daher 31.200. Das steuerbegünstigte Sechstel wäre dann 5.200 Euro.
Wurden nun für das 13. und 14. Gehalt zusammen 6.000 Euro bezahlt (2mal das volle Gehalt), überstiege das den steuerbegünstigten Betrag um 800 Euro, die nicht zum Sondersteuersatz zu versteuern wären.
Die jetzt festgesetzte Erhöhung des Jahressechstels um 15 Prozent erhöht den steuerbegünstigten Betrag von 5.200 auf 5.980 Euro. Damit wäre in diesem Beispiel nur eine minimale Überschreitung von 20 Euro der vollen Versteuerung zu unterziehen.
Die Regelung gilt nur für das Jahr 2020.
Gerne informieren wir Sie über alle Details dieser und anderer Regelung im Bereich der Lohn- und Gehaltsverrechnung.
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