Neu: Strafe für kriminelle Vorbereitungshandlungen
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt, der bereits Vorbereitungshandlungen für kriminelle Aktivitäten erfasst. Unter Strafe gestellt werden das Verfälschen, Herstellen und Verwenden von falschen oder mit unrichtigen Angaben versehenen Belegen, wenn diese Handlungen dazu dienen sollen, Geschäftsvorgänge vorzutäuschen oder deren Inhalt zu verschleiern.
Mit dieser Gesetzesverschärfung sollen Belegfälschungen verhindert werden, die erfahrungsgemäß vor allem in Scheinunternehmen und verschachtelten, komplexen Unternehmensstrukturen vorkommen.
Die Belegfälschung und ihre Spielarten werden zukünftig mit Geldstrafen von bis zu € 100.000 belegt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Erleichterung beim Aufdecken von kleineren Finanzvergehen
Wenn bei einer Steuerprüfung ein Finanzvergehen entdeckt wird, kann das Finanzamt einen sogenannten Verkürzungszuschlag, das ist die Erhöhung der nicht geleisteten Abgaben um zehn Prozent des vermutlich verkürzten Betrags fordern. Das kann von Amts wegen oder auf Antrag des geprüften Unternehmens erfolgen. Der Steuerpflichtige erspart sich damit eine folgenschwere finanzstrafrechtliche Bestrafung.
Bisher war das nur möglich, wenn der Zuschlag nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr betrug. Diese Grenze ist jetzt aufgehoben worden. Weiterhin gilt aber, dass ein Verkürzungszuschlag zur Entlastung des Steuerpflichtigen nur gewährt wird, wenn
- Dieser Zuschlag nicht mehr als 33.000 Euro insgesamt beträgt,
- noch kein Finanzstrafverfahren anhängig ist,
- keine Selbstanzeige erstattet wurde,
- kein Verdacht auf ein schwerwiegendes Finanzvergehen und/oder
- keine finanzstrafrechtliche Vorstrafe vorliegt.
Wir informieren Sie gerne über alle weiteren Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024.
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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 9. Dezember 2024