ACHTUNG: ANTRAGSFRIST FÜR AUSFALLBONUS NOVEMBER UND DEZEMBER 2020 SOWIE JÄNNER 2021 ENDET AM 15. APRIL!

Unternehmen, die mindestens 40 Prozent Umsatzausfall in einem der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erleiden, können – bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen – einen Ausfallsbonus bis zu 60.000 Euro für diesen Kalendermonat beantragen. Somit sind z.B. auch Unternehmen antragsberechtigt, die im Lockdown nicht geschlossen waren oder die nicht für den Lockdown-Umsatzersatz II antragsberechtigt sind.

Der Ausfallsbonus beträgt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Kalendermonat des Betrachtungszeitraums (einer der Kalendermonate im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021) und besteht:

  • zur Hälfte aus dem „Bonus“ und
  • zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, („Vorschuss FKZ 800.000“) der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.                                                         Siehe dazu unseren Blogbeitrag „Fixkostenzuschuss 800.000“.

Bonus und Vorschuss FKZ 800.000 sind mit je 30.000 Euro je Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus kann somit höchstens 60.000 Euro je Kalendermonat betragen.

Für den Kalendermonat März 2021 wurde der Bonus-Anteil des Ausfallbonus verglichen mit den anderen Kalendermonaten erhöht. Er beträgt statt 15 Prozent des Umsatzausfalls für den Kalendermonat März 30 Prozent des Umsatzausfalls und ist mit 50.000 Euro gedeckelt. Somit beträgt der gesamte Ausfallsbonus für den Kalendermonat März – sofern auch der optionale Vorschuss FKZ 800.000 mitbeantragt wird – insgesamt 45 Prozent des Umsatzausfalls und kann bis zu 80.000 Euro betragen.

Wurde bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für den November 2020 noch für den Dezember 2020 beantragt werden. 

Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies grundsätzlich die Beantragung eines Verlustersatzes aus. Wenn ein bereits erhaltener Vorschuss FKZ 800.000 jedoch an die „Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG)“ zurückgezahlt wird, besteht auch wieder eine Antragsberechtigung für einen Verlustersatz.

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 sowie Dezember 2020 und Jänner 2021 können vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 erfolgen.

Stand 22. März 2021

Lassen Sie sich über die Details von uns beraten:

EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist 

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