OSS – VEREINFACHUNG BEI DER UMSATZSTEUER-ERKLÄRUNG VON AUSLANDSUMSÄTZEN AN PRIVATPERSONEN

Die Europäische Union hat ein elektronisches Portal geschaffen, das die Mehrwertsteuer-Abrechnung für Verkäufe ins Ausland ab 1. Juli 2021 enorm erleichtern wird.

Bisher mussten Unternehmen, die Fernverkäufe von Waren an Privatpersonen über einem bestimmten Schwellenwert in ein oder mehrere EU-Länder durchführten, in jedem dieser Zielländer Umsatzsteuer erklären und abführen. 

Mit OSS (“One-Stop-Shop“) ändert sich nunmehr ab Juli diese komplizierte Form der Umsatzsteuermeldung.  Wer ins EU-Ausland versendet, kann Umsatzsteuer im jeweiligen Inland melden und abführen. Es gibt damit nur eine einzige Anlaufstelle für das Unternehmen. Die weitere Verteilung der Umsatzsteuer an die Zielländer übernimmt die inländische Finanzverwaltung.

Wenn beispielsweise ein in Österreich registriertes Unternehmen aus seinem heimischen Lager Waren an Privatpersonen in andere EU-Länder liefert, kann es sich beim OSS anmelden und einmal im Vierteljahr die angefallene Umsatzsteuer elektronisch erklären und bezahlen. Diese Umsätze müssen nicht in die heimische Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen werden.

Das Motto lautet also: Eine einzige Erklärung für Exporte in die verschiedenen EU-Länder. Die Abwicklung in der eigenen Sprache wird im Europa der vielen Zungen auch hilfreich sein.

Über alle Besonderheiten beraten wir Sie gerne. Denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Stand 7. Juni 2021

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