KÜNDIGUNGSFRISTEN BEI ARBEITERN
Seit 1. Oktober gelten neue gesetzliche Kündigungsregeln für Arbeiter, womit es zu einer weitgehenden Anpassung dieser Regeln an jene, die für Angestellte gelten, gekommen ist.
Es gelten jetzt die folgenden Fristen:
Kündigung durch den Arbeitgeber:
Kündigungsfrist je nach Dienstzeit des Arbeiters im Unternehmen:
- in den ersten beiden Dienstjahren 6 Wochen
- nach 2 Dienstjahren 2 Monate
- nach 5 Dienstjahren 3 Monate
- nach 15 Dienstjahren 4 Monate
- nach 25 Dienstjahren 5 Monate
Als Kündigungstermin (= letzter Tag des Dienstverhältnisses, nicht Tag des Kündigungsausspruchs) gilt das Quartalsende (also 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember), außer es ist im Dienstvertrag, im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vorgesehen.
Kündigung durch den Arbeiter:
Ein Monat Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats.
Einvernehmliche Auflösung:
Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist weiterhin ohne Fristen möglich, jedoch ist hier unbedingt eine nachweisliche Vereinbarung mit dem Arbeiter erforderlich.
ACHTUNG:
Da der jeweilige Branchen-Kollektivvertrag in bestimmten Fällen (insbesondere in Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter) Abweichungen vorsehen kann, ist es für Arbeitgeber wichtig, stets auch die Regelungen im konkret anwendbaren Kollektivvertrag im Auge zu behalten.
Wir empfehlen, in jenen Branchen, in denen kollektivvertraglich keine Sonderregelung enthalten ist, in den Arbeiter-Dienstverträgen künftig die Möglichkeit eines Kündigungsendtermins zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats zu verankern. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen auf das Quartalsende beschränkt sind.
Gerne beraten wir Sie zu allen diesen Fragen
EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist