Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

Bei der ertrag- und umsatzsteuerlichen Einordnung von Photovoltaik-Anlagen (PV-A) sind drei Arten der Nutzung zu unterscheiden:

  • Volleinspeiser
  • Überschusseinspeiser
  • Inselbetrieb

Volleinspeiser

Darunter versteht man eine PV-A, deren erzeugter Strom zur Gänze in den Verkauf kommt, also ins Netz eines Partners (meist Energieversorgungsunternehmen) eingespeist wird. 

Es liegen hier gewerbliche Einkünfte vor, die analog zu anderen Arten von Gewerben zur Gänze der Einkommens- und Umsatzsteuer unterliegen.

Das heißt, dass – wie bei jeder anderen gewerblichen Tätigkeit auch – sämtliche Einnahmen als Betriebseinnahmen, sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.

Alle Stromlieferungen der PV-A ins Netz sind steuerbar und steuerpflichtig. Ein Vorsteuerabzug ist sowohl für die Errichtung als auch für die laufenden Aufwendungen möglich.

Überschusseinspeiser

In vielen Fällen dient die PV-A sowohl als Stromquelle für den Eigenbedarf als auch für die Einspeisung ins Netz (Verkauf an ein Energieunternehmen). 

In diesen Fällen ist die Strommenge aufzuzeichnen und den zwei Bereichen (privat, betrieblich) zuzuordnen.

Wenn die privat genutzte Menge jene übersteigt, die gegen Entgelt ans Netz abgegeben wird, kann kein Vorsteuerabzug für Errichtung und Betrieb der Anlage geltend gemacht werden. Der Stromverkauf wird in diesem Fall als nicht steuerbar gewertet.

Wenn aber die verkaufte Menge die private übersteigt, sind für den betrieblichen Anteil dieselben Regeln anzuwenden, wie bei Volleinspeisung. Die Stromverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, ein Vorsteuerabzug kann im Anteil der betrieblichen Nutzung vorgenommen werden.

Insellösung

Wird die PV-A ausschließlich für den privaten Zweck genutzt, gehören Einnahmen und Aufwendungen der Privatsphäre an.

Wird der Strom allerdings für eine steuerrelevante Tätigkeit verwendet, so entsteht die Steuerpflicht beim Bezieher des Stroms. Ein Beispiel wäre ein Gastronomiebetrieb im Besitz des Anlagenbetreibers, der nicht an das Stromnetz angeschlossen ist. 

Steuerbefreiung für private Eigenversorgung

Um die private Eigenversorgung mit Photovoltaik-Anlagen zu unterstützen, werden Einkünfte natürlicher Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerpflicht für Einkünfte aus der Einspeisung ausgenommen.

Diese Regelung kommt für alle jene Privaten (nicht für Körperschaften) zur Anwendung, die eine solche Anlage zur Eigenversorgung errichtet haben. Im Einkommensteuergesetz heißt es dazu: „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“. Erzeugte Mengen, die diesen Grenzwert überschreiten, sind steuerpflichtig.

Darüber hinaus gibt es die Befreiung auch für leistungsfähigere Modelle, „wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, jedoch die Anschlussleistung den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.“

Beratung

Wir unterstützen Sie gerne bei der genauen Einordnung Ihrer Tätigkeit, sowohl was die Steuerpflicht als etwaige Ausnahmen betrifft. Rufen Sie uns an: +43 2682 66312 oder schicken Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ewt.co.at

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Stand 27. Juni 2023

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