HOMEOFFICE

Sind Kosten für Homeoffice steuerlich absetzbar?

Auch wenn einige Angestellte schon früher aus dem Homeoffice gearbeitet haben, ist das Thema doch erst seit dem Corona-bedingten Shutdown für große Gruppen von Nicht­selbst­ständigen wirklich aktuell geworden.

Für sie erhebt sich die Frage, ob zusätzliche Kosten für privat gekaufte Arbeitsmittel steuerlich abgesetzt werden können. Grundsätzlich gilt, dass jedem Arbeitnehmer für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohnehin ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zusteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeit im Firmenbüro oder von zu Hause aus verrichtet wird. Dieser Abzug von der Berechnungsgrundlage für die Steuer wird bereits von der Personalverrechnung berücksichtigt.

Aber was passiert, wenn die Kosten durch das Arbeiten im Homeoffice höher ausfallen? Grundsätzlich gilt, dass diese Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie den Betrag des Werbungskostenpauschales übersteigen. Es gibt allerdings Einiges zu beachten.

Zusätzliche, vom Arbeitgeber nicht gedeckte Ausgaben für Internet, Büromaterial, Telefonkosten etc., die für das Arbeiten daheim zwingend notwendig sind, können steuerlich geltend gemacht werden.

Bei größeren Investitionen, wie beispielsweise Neuanschaffung von Computern, Druckern, Webcams und ähnlichem ist zu unterscheiden: Bei Anschaffungskosten bis zu € 800,00 gilt das Gleiche, wie oben bei den zusätzlichen Ausgaben beschrieben. Die Kosten dürfen geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn sie nicht vom Arbeitgeber beigesteuert werden.

Zu beachten ist ferner, dass nicht die gesamten Kosten der Investitionen die Steuern mindern, wenn die Geräte teilweise auch für den privaten Gebrauch verwendet werden.

Größere Investitionen

Eine weitere Einschränkung: Wenn die Anschaffungskosten höher als € 800,00 sind, können sie nicht in einem Jahr geltend gemacht werden. Man muss in diesem Fall die Kosten auf die Jahre der Nutzung verteilen. Beispiel: Sie kaufen einen Laptop um € 900,00. Die Nutzungsdauer wird mit drei Jahren anzunehmen sein. Dann können Sie in jedem dieser drei Jahre ein Drittel der Anschaffungskosten (die Abschreibung) steuerlich geltend machen, also € 300,00 pro Jahr.

Aber Achtung: Wenn die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr erfolgt, kann im Jahr des Kaufes nur die Hälfte der jährlichen Abschreibung steuerlich verwenden.

Und wie schaut es mit dem Arbeitszimmer aus?

Hier ist das Finanzamt sehr streng. Wenn es sich um einen Raum handelt, der ausschließlich für Homeoffice verwendet wird und auch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Angestellten bildet, können anteilige Kosten (Miete, Betriebskosten, Abschreibung bei Eigentum und Einrichtungsgegenständen) verwendet werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Einrichtung deutlich erkennen lässt, dass in diesem Raum keinerlei privaten Aktivitäten stattfinden. Grundsätzlich prüft das Finanzamt anhand des Berufsbilds, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellen kann.

Wer hilft mir durch den Dschungel der Regeln und Ausnahmen?

Experten mit Wissen und Teamgeist – Ihre Kanzlei EWT

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