COVID-19-ABGABENRÜCKSTÄNDE

UPDATE siehe neuer Blogbeitrag

Wer Abgabenschulden machen musste, weil die Corona-Krise einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang verhindert hat, kann jetzt von zwei Formen der Erleichterungen profitieren.

Zum Ersten werden die Zahlungsfristen für Stundungen von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert. Damit wird dem derzeitigen „Lockdown“ Rechnung getragen, bzw. der Umstand berücksichtigt, dass um den Jahreswechsel bei den meisten Unternehmen die Liquidität bereits in Normaljahren angespannt ist.

Zum Zweiten ist es möglich eine Verlängerung der Zahlungsfrist über den 31. März hinaus zu beantragen. 

Dazu wurde ein Zweiphasen-Modell von der Finanzverwaltung vorgelegt:

Phase 1

Die erste Phase läuft bis zum 30. Juni 2022. Innerhalb dieses Zeitraums müssen angemessene Raten für angelaufene Abgabenrückstände geleistet werden. Die untere Grenze beträgt 40 Prozent der Rückstände. Anträge dafür sind an die Finanzverwaltung (FinanzOnline) zwischen 4. und 31. März 2021 zu stellen. Ansuchen für Ratenzahlungen von gestundeten Sozialversicherungsbeiträgen sind bei der ÖGK bzw. BVAEB innerhalb des Monats März 2021 einzubringen.

Phase 2

Hier beträgt der Zeitraum für die Rückzahlungen 21 Monate (vom 30. Juni 2022 bis zum 31. März 2024).

Voraussetzung für diese Möglichkeit ist, dass ein Antrag für die erste Phase genehmigt wurde, jedoch nicht alle Abgaben rückgezahlt sind. Es müssen die Auflagen der ersten Phase erfüllt sein, also mindestens 40 Prozent rückgezahlt und alle vereinbarten Termine eingehalten worden sein.

Darüber hinaus wird ein Nachweis der Einbringlichkeit durch den Schuldner zu erbringen sein, wobei die Details dazu noch durch Verordnung festgelegt werden.

Anträge für Phase 2 sind bei der Finanzverwaltung vor dem 31. Mai 2022 einzubringen, bei den Sozialversicherungsträgern bis zum 30. Juni 2022.

Wenn Sie mehr Details erfahren wollen bzw. Beratung bei der Einbringung Ihrer Anträge benötigen, stehen wir in bewährter Weise gerne zur Verfügung.

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