ABGABENFREIE TEUERUNGSPRÄMIE

Das im Juni 2022 vom Parlament beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket ermöglicht es Arbeitgebern ihren Mitarbeitern eine Prämie zur Abfederung der Teuerungen abgabenfrei auszuzahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu einer Jahreshöhe von 3.000 € von allen Lohnabgaben befreit (Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, Kommunalsteuer und betriebliche Vorsorge).

Es ist zu beachten, dass nur 2.000 € pro Kalenderjahr jedenfalls unter die Steuerfreiheit fallen, weitere 1.000 € pro Kalenderjahr nur dann, wenn eine solche Zahlung aufgrund einer Vereinbarung, wie Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder für eine definierte Gruppe bezahlt wird.

Analog zur begünstigten Gewinnbeteiligung (siehe HIER), darf es sich bei der Teuerungsprämie nicht um eine Umwandlung von bereits gewährten oder üblichen Bezügen handeln. Es müssen das also Zahlungen sein, die sonst nicht bezahlt worden wären.

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass es aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen klar hervorgehen muss, dass es sich um eine Teuerungsprämie handelt. Auch sollte eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern geschlossen werden, die auf die Einmaligkeit der Prämie Bezug nimmt, damit aus der einmaligen Zahlung kein weiterer Anspruch entstehen kann.

Der Gesetzgeber schränkt die Betragshöhe für die Teuerungsprämie allerdings dann ein, wenn in den Jahren 2022 und 2023 auch eine Gewinnbeteiligung (siehe HIER) ausbezahlt wird. In diesem Fall dürfen die beiden Begünstigungen zusammen nicht mehr als 3.000 € ausmachen. Weil aber die Abgaben-Befreiungen bei der Teuerungsprämie günstiger sind als bei der Gewinnbeteiligung, kann eine im Jahr 2022 bereits gewährte Beteiligung im Nachhinein noch zu einer Teuerungsprämie abgeändert werden.

Mehr Informationen und qualifizierte Beratung zu den Vorteilen von Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung erhalten Sie gerne von uns:

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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 13. Oktober 2022

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