Senkung von Mindeststammkapital und Mindest-KöSt bei Gmbhs
Mit Beginn des Jahres 2024 wurde das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von bisher € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Damit wird es vor allem für junge, nicht kapitalkräftige Start-ups leichter, diese Gesellschaftsform zu wählen. Darüber hinaus reagiert Österreich auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern, die bisher schon deutlich niedrigere Kapitalerfordernisse vorschreiben.
Was bedeutet diese Neuregelung für „gründungsprivilegierte GmbHs“?
Diese Gesellschaften konnten schon bisher mit einem Stammkapital von € 10.000 gegründet werden. Nach zehn Jahren war allerdings die Erhöhung des Kapitals auf € 35.000 verpflichtend. Diese Regelung entfällt nunmehr.
Welche Regelungen für die Mindest-KöSt gelten ab 2024?
Die Mindestkörperschaftssteuer richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital. Das heißt, dass ab 2024 alle GesmbHs nur noch € 500 pro Jahr (fünf Prozent des Mindeststammkapitals von € 10.000) zahlen müssen, wenn sie keinen oder nur einen geringen Gewinn (bis zu € 2.174) erwirtschaften.
Bei einem höheren Gewinn gilt ab dem Jahr 2024 ein Steuersatz von 23 Prozent.
Macht es bei „Alt-GmbHs“ Sinn das Stammkapital herabzusetzen?
Ein solcher Vorgang ist nicht notwendig, um in den Genuss der Mindest-KöSt zu kommen, weil diese immer an das gesellschaftsrechtlich geltende Mindeststammkapital gebunden ist. Eine Herabsetzung kann jedoch dann sinnvoll sein, wenn die Gesellschafter jene Teile des Stammkapitals steuerneutral entnehmen wollen, die das Mindeststammkapital überschreiten.
Wie funktioniert eine Herabsetzung des Stammkapitals?
Dazu ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, die von einem Notar bestätigt werden muss. Zusätzlich sind eine Anmeldung beim Firmenbuch und ein Gläubigeraufruf vorgeschrieben.
Zu allen notwendigen Schritten beraten wir Sie gerne:
Ihre EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist
Stand 2. April 2024