STEUERLICHE AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Die Bundesabgabenordnung sieht vor, dass Buchhaltungsunterlagen (Konten, Aufzeichnungen und Belege) sieben Jahre lang aufgehoben werden müssen. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahrs, für das die letzte Buchung durchgeführt wurde. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, beginnt die Frist vom Schluss jenes Kalenderjahrs, in welchem das Wirtschaftsjahr endet. Wer also ein Wirtschaftsjahr von April bis März gewählt hat, bei dem beginnt die Frist mit Ende Dezember des Rumpfjahrs zu laufen.

Ausnahmen von der siebenjährigen Behaltepflicht

Es gab bisher schon eine Reihe von Ausnahmen, so vor allem im Umsatzsteuerrecht. Auch gilt, dass bei anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung die Belege so lange aufzubewahren sind, als sie für das Verfahren von Relevanz sind.

Neue Fristen bei Covid-Förderungen

Die Förderungen wegen Covid-19 haben eine ganze Reihe von abweichenden Aufbewahrungsfristen mit sich gebracht.

Es gelten hier folgende Regelungen:

7 Jahre nach Ende des Kalenderjahrs der gesamten Förderung für Förderungen aus dem Härtefallfonds und aus dem NPO-Unterstützungsfonds.

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags für Verlustersatz, Ausfallbonus und Fixkostenzuschuss bzw. Fixkostenzuschuss 800.000.

10 Jahre nach Ende des Kalenderjahrs, in dem die letzte Auszahlung erfolgt ist bei AWS Investitionsprämie und Kurzarbeitshilfe.

Über diese und weitere Ausnahmen von der 7-Jahre-Regelung informieren wir Sie gerne und freuen uns auf ein Beratungsgespräch.

EWT – Experten mit Wissen und Teamgeist

Stand 1. August 2022

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