Entfall von Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen
Um die Installation von Photovoltaik-Anlagen im Sinne einer umweltfreundlichen Energieversorgung zu fördern, wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von PV-Modulen unter bestimmten Voraussetzung von 20 auf null Prozent gesenkt. Die Regelung wurde für die Zeit vom 1. Jänner 2024 bis zum 31.Dezember 2025 festgelegt.
Der Vorteil der wegfallenden Umsatzsteuer kommt Institutionen oder Personen zugute, die keine Vorsteuer geltend machen können, das sind nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften und Private, die nicht Unternehmer sind.
Voraussetzungen
Diese Bestimmung gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 35 kW peak. Die Anlage muss auf Gebäuden oder in deren unmittelbarer Umgebung betrieben werden,
- die Wohnzwecken dienen
- oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden
- oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
Weitere Präzisierungen
- Die Regelung betrifft neue sowie erweiterte Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 installiert werden.
- Alle Nutzungsarten, einschließlich des Inselbetriebs, sind vom Nullsteuersatz umfasst.
- Begünstigt sind der Verkauf im Inland, der Kauf im Ausland und die Installation von Photovoltaikmodulen.
- Ebenfalls begünstigt sind unselbständige Nebenleistungen, die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich sind.
Ausnahmen/Spezifikationen:
- Garantie- und Wartungsverträge bleiben vom Normalsteuersatz betroffen.
- Planungsarbeiten und Gutachten sind nur begünstigt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der Photovoltaikanlage stehen.
- Dach- und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen sind einbezogen, wobei nur die photovoltaikspezifischen Kosten vom Nullsteuersatz erfasst werden.
- Die Erweiterung bestehender Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 35 kW (peak) ist ebenfalls begünstigt
- Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht oder der Fertigstellung der Installation.
Dokumentationsvorschriften:
Die Anwendungsvoraussetzungen (siehe oben) müssen vom leistenden Unternehmen dokumentiert werden und unterliegen der Pflicht zur Unterlagenaufbewahrung.
Zu allen Fragen rund um den Wegfall der Mehrwertsteuer bei PV-Anlagen beraten wir Sie gerne in bewährter Weise.
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Die angeführten Informationen entsprechen dem Stand vom 15. Jänner 2024